Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat seine Empfehlung XXXVI überarbeitet und geht damit einen Schritt auf die Branche zu. In der Papier- und Kartonindustrie gilt die Empfehlung als Arbeitsgrundlage.
Grundsätzlich sollen aus recycelten Fasern gefertigte Produkte den Anforderungen der Empfehlung entsprechen. Mit der überarbeiteten Fassung geht das Institut nun einen Schritt auf den Markt zu und lässt wiedergewonnene Fasern aus Stoffströmen zu, die vorher ausgeschlossen waren. Dazu zählten Fasern aus der Altpapiersorte 5.01 (DIN EN 643) sowie laut BfR wiedergewonnene Fasern aus Papieren, Kartons und Pappen aus Gesamtmüll-Sortieranlagen und der Mehrkomponenten-Erfassung.
Dieser Ausschluss hat weiter Gültigkeit, aber mit Ausnahmen: Die Sorten 5.01, 5.02, 5.03 (DIN EN 643) aus gemischten Verpackungsabfällen sowie die Sorte 5.14 (DIN EN 643) dürfen nun eingesetzt werden - wenn auch nicht zur Herstellung von Papier, Pappe und Karton für den direkten Lebensmittelkontakt oder für Primärverpackungen.
Insgesamt dürfen maximal 12,5 % der aus den vorgenannten Sorten gewonnenen Fasern im Recyclingpapier verwendet werden. Außerdem muss der Aufbereitungsprozess gewisse Prozessschritte enthalten. Dazu gehört eine NIR-gestützte Trockensortierung, die Verwendung von getrennten Wasserkreisläufen mit dem Ziel der Austragung von Kontaminanten und Mikroorganismen. Zudem ein Prozessschritt zur Reduktion der Keimbelastung, welcher einen Erhitzungsschritt - in der Branche als Hygienisierung bezeichnet - der recyclierten Fasern vor dem Einsatz in der Papierproduktion vorsieht.
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