Food-to-go: Mehrwegpflicht könnte nur in wenigen Fällen zum Tragen kommen

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Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind Maßnahmen implementiert worden, die eine Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffprodukten voranbringen sollen.

Zur Verbrauchsminderung von Einwegverpackungen gilt für den to-go-Bereich ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit einer Fläche größer 80 qm oder mit mehr als fünf Beschäftigten die Pflicht, zusätzlich Mehrwegverpackungen anzubieten. Das betrifft to-go-Lösungen für Getränke, aber auch den gesamten Fast-Food-Bereich wie Burger, Asia-Gerichte, Suppen-to-go und ähnliches. Während die Gesetzeslage für den Getränkebecher eindeutig ist, fallen einige Einweglösungen für Lebensmittel nicht unter die Mehrwegangebotspflicht. Diese ist nicht nur abhängig vom eingesetzten Packstoff, sondern auch vom gewählten Packmittel und Füllgut. 

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