Artikel 18, Absätze 1-4 1. Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln [...] ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. 2. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, ...
EU-Verordnung 178/2002 (Auszüge)
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