Die Frage, ob es sich bei Honig in bestimmten Portionspackungen um ein „vorverpacktes Lebensmittel“ handelt, das einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht unterliegt oder nicht, beschäftigt derzeit die Gerichte.
So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH), München, im Februar eine Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, gerichtet, die zur weiteren Klärung beitragen soll.
Konkret soll der EuGH die Frage klären, ob es sich bei Portionspackungen von Honig, die in einer Umverpackung - und nicht als einzelne Portionsverpackungen - an den Endverbraucher verkauft und nicht einzeln an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um ein „vorverpacktes Lebensmittel“ handelt, das einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht unterliegt.