Am 17. Oktober beraten die Ländern im Bundesrat unter anderem Änderungen am Lieferkettengesetz, die zu Entlastungen für Unternehmen führen sollen. Einen großen Teil der Tagesordnung werden daher Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen der Bundesregierung einnehmen.
Bis die EU-Richtlinie über nachhaltige Unternehmensverantwortung (CSDDD) im Jahr 2027 in deutsches Recht umgesetzt wird, bleibt das 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) die rechtliche Grundlage. Die Bundesregierung möchte das Gesetz nun aber praxisnäher und vollzugsfreundlicher gestalten.
Kern der Reform ist der Wegfall der Berichtspflicht. Unternehmen sollen künftig keine jährlichen Berichte mehr über ihre Sorgfaltspflichten veröffentlichen müssen. Die inhaltlichen Verpflichtungen bleiben zwar bestehen, Sanktionen sind jedoch nur noch bei schweren Verstößen vorgesehen – etwa wenn Unternehmen keine Präventionsmaßnahmen ergreifen oder kein Beschwerdeverfahren einrichten. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die Änderungen die Wirtschaft spürbar entlasten, Bürokratie abbauen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stärken.
Gesetzesziel bleibt bestehen
Trotz der Vereinfachungen bliebe das Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unverändert. Unternehmen müssen weiterhin sicherstellen, dass entlang ihrer Lieferketten keine Menschenrechtsverletzungen oder gravierenden Umweltschäden entstehen. Mit der Reform möchte die Bundesregierung aber den Übergang zum künftigen europäischen Rechtsrahmen wirtschaftsfreundlich und rechtssicher gestalten.
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