Mehrwegangebotspflicht für To-go-Speisen und Einweggetränkebecher offiziell in Kraft

Seit Jahresbeginn 2023 gilt offiziell die neue Mehrwegangebotspflicht für To-go-Speisen und -Getränke für Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Einweggetränkebecher.

Das Bundesumweltministerium (BMVU) hat anlässlich des Inkrafttretens zum 1. Januar darauf hingewiesen, dass diese Regelung von allen "Letztvertreibenden" einzuhalten ist, die enstprechende Produkte in Umlauf bringen. Das gilt beispielsweise für Restaurants, Cafés, Bistros sowie für Tankstellen, Kantinen oder auch Supermärkte. Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten, die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 qm besitzen. Verstöße können laut dem Umweltbundesamt als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

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