Mit Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12. August 2026 verschiebt sich die Verantwortung für die Systembeteiligung bestimmter Verpackungen auf den Handel. Wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mitteilt, gilt dies insbesondere für Eigenmarken sowie importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler. Die Behörde mahnt Unternehmen zur rechtzeitigen Organisation ihrer Systembeteiligung und korrekter Mengenmeldung.
In diesen Fällen müssen Handelsunternehmen künftig die Finanzierung der Entsorgung und des Recyclings übernehmen. Ein Übergangszeitraum sei nicht vorgesehen: Die Systembeteiligung müsse vor dem Inverkehrbringen der verpackten Waren erfolgen. Andernfalls droht ein Vertriebsverbot.
Die Neuregelung führt zu einer grundlegenden Neuordnung der erweiterten Herstellerverantwortung. Für Eigenmarken sind Unternehmen verantwortlich, die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen. Bei Importen ohne Zwischenhändler gilt derjenige als verpflichtet, der die Ware erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Eine Übertragung der Pflicht auf Lieferanten oder Lohnabfüller ist in diesen Konstellationen nicht möglich...