Süßigkeiten: Gesamtzahl der Einzelpackungen muss auf der Umverpackung angegeben werden

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Wie aus einer Mitteilung des Gerichts hervorgeht, stellt die ...

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