Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Wie aus einer Mitteilung des Gerichts hervorgeht, stellt die ...
Süßigkeiten: Gesamtzahl der Einzelpackungen muss auf der Umverpackung angegeben werden
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -
Themen des Artikels
Kategorie des Artikels