Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Wie aus einer Mitteilung des Gerichts hervorgeht, stellt die ...
Süßigkeiten: Gesamtzahl der Einzelpackungen muss auf der Umverpackung angegeben werden
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