Verpackungsgesetz: Das ändert sich zum 1. Juli 2022 für Onlinehändler und To-go-Anbieter

Inverkehrbringer von Serviceverpackungen wie Pizzakartons, Coffee-To-go-Bechern, Brötchentüten, Metzgerfolien und allen anderen Verpackungen, die in der Verkaufsstätte vor Ort oder auf Märkten mit Ware befüllt werden, müssen eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vornehmen.

Das gilt ab dem Stichtag auch für Onlinehändler.„Viele Versandhändler haben bislang ignoriert, dass sie für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen müssen. Mit der neuen Registrierungspflicht erhöht sich der Druck, ihrer Produktverantwortung nachzukommen“, so die Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister. Elektronische Marktplätze müssen künftig kontrollieren, ob sich die Onlinehändler, die auf ihren Plattformen ihre Waren verkaufen, an die Pflichten halten. Verstoßen die Händler gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.

Damit habe der Gesetzgeber auf die Entwicklungen der vergangenen Jahre reagiert und dem Boom der To-go-Verpackungen und dem Wachstum im Onlinehandel Rechnung getragen. Die Neuerungen sollen für mehr Transparenz und Fairness im Markt des Verpackungsrecyclings sorgen, heißt es von Seiten der ZSVR.

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