Tübinger Verpackungssteuer: VGH verkündet Urteilsbegründung

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat mit Urteil vom 29. März 2022 die Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen für unwirksam erklärt. Damit kassierte das Gericht die seit Anfang 2022 erhobene örtliche Verbrauchssteuer –  50 Cent für Einweggetränkebehälter, -geschirr und -speiseverpackungen sowie 20 Cent für jedes Einwegbesteck-Set.

Zur Urteilsbegründung stellte das Gericht eingangs fest, dass der Stadt Tübingen bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer fehle, zumal es sich nicht um eine örtliche Steuer handle. Darüber hinaus stehe die Verpackungssteuer in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch zum aktuellen Abfallrecht des Bundes. Auch das Motiv der Abfallvermeidung begründe für die Kommunen nicht die Zuständigkeit, abfallwirtschaftliche Zielsetzung der Abfallvermeidung eigenständig „voranzutreiben“, schreibt der VGH.

Schwer umsetzbar und damit nicht vollzugsfähig sei ebenfalls der Begriff „Einzelmahlzeit“. Der steuerpflichtige Endverkäufer stelle zur Bestimmung der Obergrenze der Besteuerung alleine auf die freiwilligen Angaben der Konsumenten ab. Gerade diese seien aber fehleranfällig. Bei lebensnaher Betrachtung müsse im Falle von Sammelbestellungen mit wahrheitswidrigen Erklärungen der Konsumenten gerechnet werden.

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