Urteil: Tübingen darf Verpackungssteuer auch weiterhin erheben

Die kommunale Steuer, die die Stadt Tübingen seit dem 1. Januar 2022 für Einwegverpackungen erhebt, ist laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig grundsätzlich rechtmäßig.

Damit darf die schwäbische Stadt auch weiterhin Abgaben für Einwegverpackungen erheben. Im März 2022 hatte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Verpackungssteuersatzung noch für ungültig erklärt. Die Leipziger Richter haben in ihrem Urteil vom 24. Mai nun der Stadt Tübingen in höherer Instanz Recht gegeben.

Als rechtswidrig habe sich die Obergrenze von 1,50 € pro „Einzelmahlzeit“ erwiesen. Da es sich hierbei jedoch nur um einen punktuellen Rechtsverstoß handelt, bleibt die Rechtsmäßigkeit der Satzung im Übrigen grundsätzlich unberührt. Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Tübingen die örtliche Verbrauchsteuer, die eine Abgabe von 50 ct auf Einweg-Speiseverpackungen, -getränkebehälter, und -geschirr sowie 20 ct für jedes Einwegbesteck-Set vorschreibt.

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