BVerwG: Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl auch bei "kleinteiligen Einzelstücken"

Auf einer zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um "kleinteilige Einzelstücke" handelt. Kleinteilige Einzelstücke können z.B. einzeln umwickelte Bonbons sein.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 9. März 2023 entschieden. Das Urteil folgt auf die Klage eines Unternehmens, das Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr bringt, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden.

Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greife nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein, heißt es aus Leipzig. Die Angabe habe für Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördere den durch die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen.

Den ausführlichen Artikel und weitere Nachrichten lesen Abonnenten in EUWID Verpackung. Die wöchentlich als Printausgabe und E-Paper erscheinende Fachzeitschrift informiert Leser kompakt über die relevanten Entwicklungen in Deutschland sowie benachbarten Verpackungsmärkten.

- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -